Petition

Unsere Forderung: Hortbetreuung auch an Förderschulen mit Förderschwerpunkt geistige Entwicklung!!!


Forderung an: Land Brandenburg - Ministerium für Bildung, Jugend und Sport

 

Langfassung:

Kinder haben in Brandenburg bis zur sechsten Klasse einen Rechtsanspruch auf Betreuung, Versorgung, Erziehung und Bildung. Diese Tagesbetreuung gewährleistet die Vereinbarkeit von Familie und Beruf und dient dem Wohl und der Entwicklung der Kinder.


Die Mindestbetreuungszeit im Grundschulalter beträgt 4 Stunden. (§ 1 Absatz 4 KitaG) Aber gilt das wirklich für alle Kinder in Brandenburg? - Leider nicht. Für pflegebedürftige und behinderte Kinder an Förderschulen mit dem Schwerpunkt geistige Entwicklung (GE) trifft das alles nicht zu.


An allen anderen Schulen im Land können Eltern i.d.R. auf eine entsprechende Hortbetreuung zurückgreifen. Diese ermöglicht es den Eltern, einem Beruf nachzugehen und ihre Kinder währenddessen gut betreut zu wissen. Die Hortgebühren dafür sind in entsprechenden Gebührensatzungen der Städte und Gemeinden geregelt und sind einkommensabhängig.


Wie sieht das ganze nun an Förderschulen mit geistiger Entwicklung aus? Diese Schulen funktionieren alle als sogenannte Ganztagsschulen. Laut der Verwaltungsvorschriften für Ganztagsangebote (VV-Ganztag) umfasst dieser Ganztagsbetrieb an vier Wochentagen mindestens sieben Zeitstunden und an einem Wochentag mindestens fünf und eine halbe Zeitstunde. Darüber hinaus gibt es keine weiteren Hort- oder Betreuungsangebote. Auch nicht in den Ferien. Das bedeutet, bei einem Unterrichtsbeginn von 08.00 Uhr endet der Unterricht an 4 Tagen um 15.00 Uhr und an einem weiteren Tag um 13.30 Uhr.

 


Anschließend werden die Kinder i.d.R. vom Fahrdienst nach Hause gebracht. Dazu kommen noch rund 60 Tage Schulferien im Jahr, wie für alle anderen Kinder auch. Jedoch benötigen Kinder und Jugendliche mit einer Behinderung, unabhängig vom Alter, oftmals eine Rund-um-die-Uhr-Betreuung inkl. aller behinderungsbedingter Mehraufwände. Somit ist eine umfangreiche Nachmittags- und Ferienbetreuung für die Familien unabdingbar. Pflegende Angehörige bilden den ”größten Pflegedienst Deutschlands”. Neben der “normalen” Care-Arbeit innerhalb von Familien übernehmen sie die Arbeit von Pflegediensten, Gesundheits- und Krankenpfleger*Innen, Therapeut*innen, stellen Anträge und streiten mit Krankenkassen und Behörden um Ihre Rechte. Dazu kommt noch die mangelnde außerschulische Betreuung dieser Kinder und Jugendlichen. Somit wird es Familien mit behinderten Kindern unmöglich gemacht, einer vollen Erwerbstätigkeit nachzugehen. Das bedeutet, dass meist die Mütter, gar keiner oder nur einer geringen Erwerbstätig nachgehen können. Das sorgt für direkte finanzielle Einbußen, die aber gleichzeitig auch Altersarmut bestärkt. Hier muss dann oft der Staat zusätzlich finanziell unterstützen.


An dieser Stelle zeigt sich so viel Ungerechtigkeit, die wir als Gesellschaft immer noch einfach so hinnehmen.


Nun sagt die Verwaltungsvorschrift auch, dass zusätzliche Ganztagsangebote in offener Form durch Kooperationspartner der Schule unterbreitet werden können. Diese können kostenpflichtig sein. Was bedeutet das konkret? An den meisten Förderschulen im Land gibt es solche zusätzlichen Angebote gar nicht. Im Landkreis Barnim, beispielsweise, wird so eine zusätzliche Betreuung ausschließlich von einem Elternverein angeboten. Dieser bietet Nachmittagsbetreuung und Ferienbetreuung, an den beiden Förderschulen für geistige Entwicklung im Landkreis an. Diese muss von den Eltern komplett selbst finanziert werden. Die Höhe der Kosten richtet sich nach dem Pflegegrad des Kindes. Für die Nachmittagsbetreuung betragen die Kosten bis zu 24,00 €/h. Für die Ferienbetreuung werden den Familien Kosten bis zu 150 €/Tag berechnet. Im krassen Gegensatz dazu steht zum Beispiel die Schule im Nibelungenviertel, eine Förderschule mit dem Förderschwerpunkt Lernen in Bernau. Hier wird der Hort von der Hoffnungstaler Stiftung Lobetal angeboten.Die Hortgebühren sind hier einkommensabhängig und kosten maximal 163 €/Monat und sind bei einem Einkommen von unter 20.000 € beitragsfrei. Hier zeigt sich direkt die große Ungerechtigkeit und die Diskriminierung von Kindern und Jugendlichen mit einer geistigen Behinderung.


Die Kosten für die Betreuung an den Förderschulen GE können über die Pflegekasse abgerechnet werden. Hierfür können die zusätzlichen Betreuungsleistungen nach §45 b Abs1 Ziffer 4 SGB XI oder die Verhinderungspflege nach § 39 SGB XI eingesetzt werden.


Erst wenn diese aufgebraucht sind, können beim Landkreis Anträge zur Kostenübernahme gestellt werden. Diese Leistungen der Pflegekasse sind allerdings ausschließlich dafür da, um pflegende Angehörige zu entlasten und dürfen nicht für andere Dinge oder für Leistungen der Eingliederungshilfe genutzt werden. Das stellt auch der “Deutsche Verein für öffentliche und private Fürsorge e.V” in seiner "Empfehlung zur Schnittstelle zwischen Eingliederungshilfe und Pflege mit dem Fokus auf Leistungen im häuslichen Bereich” nochmal deutlich klar. Eine Hortbetreuung, die pflegende Angehörige nutzen, um ihrer Berufstätigkeit nachzugehen, ist keine Entlastung. Berufstätigkeit ist keine Entlastung vom Pflegealltag. Somit dürfen die Leistungen der Pflegekasse nicht vorrangig für die Finanzierung der Hortbetreuung eingesetzt werden.


Hinzu kommen Kosten für die Verpflegung im Hort (4,90€/Tag) und den Transport der Kinder. Denn der Fahrdienst, der die Kinder i.d.R. zur Schule bringt und wieder abholt, fährt ausschließlich direkt nach Schulschluss und nicht in den Ferien. Das bedeutet, werden die Kinder nachmittags oder in den Ferien in der Schule betreut, müssen die Kinder von den Eltern selbst gefahren werden oder es muss zusätzlich ein Fahrdienst beauftragt und privat finanziert werden.


Im Sinne der Gleichberechtigung fordern wir, vom Land Brandenburg und seinem Ministerium für Bildung, Jugend und Sport, eine adäquate Hortbetreuung für alle Kinder an Förderschulen, unabhängig vom Pflegegrad und Behinderung, angelehnt an die Hortbetreuung an Regelschulen. Ebenfalls fordern wir, dass sich die Hortgebühren an den Regelschulen orientieren und nicht über die Gebührensatzungen der Städte und Gemeinden hinausgehen. Es darf nicht verlangt werden, dass Entlastungsleistungen der Pflegekasse hierfür eingesetzt werden müssen. Zusätzlich muss diese Hortbetreuung, unabhängig vom Alter, bis zum Ende der Schulzeit angeboten werden. Denn viele der Kinder und Jugendlichen benötigen eine dauerhafte Betreuung unabhängig vom Alter.


Zudem sind viele Kinder mit Behinderungen von sonstigen Freizeitangeboten ausgeschlossen. Die Schule ist oft das einzige soziale Umfeld der Kinder. Somit wir ihnen derzeit auch Teilhabe verwehrt.Aufgrund des Rechtsanspruchs auf Betreuung, Versorgung, Erziehung und Bildung muss auch der Fahrdienst für diese Zeit finanziert werden. Zusätzlich fordern wir den landesweiten Ausbau von Entlastungsangeboten entlang des Beispiels Berlins. Die Hauptstadt setzt seit vielen Jahren auf die Einzelfallhilfe außerhalb der Schule, die dadurch Familien mit pflegenden Angehörigen unterstützt. Diese Möglichkeit muss allen Kindern mit Behinderung zustehen und darf nicht davon abhängig sein, auf welcher Seite der Landesgrenze eine Familie wohnt.


Deshalb unterstützt diese Petition mit eurer Unterschrift zugunsten einer Hortbetreuung für 0alle Kinder.

 

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